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Berlin Pharma AG
Hamburger Weg 128
13241 Berlin

Ansprechpartner:
Dr. C. H. Wallinger

E-Mail: info (at) arzt-check24.com

Telefon: 030 – 454585
Fax: 030 – 454587

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: HRB 43748
Stammkapital: 25.000 Euro

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher: Christoph Wallinger (Anschrift s.o.)

Anm.:

Die Angabe der Telefonnummer wurde durch das OLG Köln mit Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 beführwortet. Nach einer anderen Auffassung ist jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Diese Streitigkeit ist vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangt und dieser hat diese Frage dem EUGH mit Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04 vorgelegt.

Solange der EUGH die Frage nicht geklärt hat, ist daher zur Sicherheit die Angabe der Telefonnummer zu empfehlen.

UPDATE: In der Rechtssache C-298/07 liegen inszwischen die Schlussanträge des EU-Generalanwalts Damasco Ruiz-Jarabo Colomer vor. Dieser vertrat die Ansicht, dass die Kommunikation per E-Mail unmittelbar und effizient sei. Wenn die Antwortfrist nicht zu sehr ausgedeht werde, habe die Schriftform einen unleubaren Vorteil als Beweismittel. Wenn der EUGH diesem Schlussantrag folgen sollte, was er sehr oft getan hat, dann könnte zukünftig nur noch die Angabe der E-Mail ausreichen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital angegeben werden. Es handelt sich hierbei also nicht um eine zwingende Vorgabe, d.h. das Stamm- oder Grundkapital muss nicht generell angegeben werden. Werden jedoch Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen diese richtig sein. Dies dient dem Schutze vor Irreführungen des Verbrauchers. Wenn Sie daher auf Ihrer Unternehmenshomepage irgendwo in der allgemeinen Beschreibung Angaben zum Kapital der Gesellschaft machen, müssen Sie das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum ausweisen und wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Soweit nach § 55 Abs. 2 RStV erforderlich, d.h. wenn Sie journalistisch-redaktionell tätig sind.

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